— 918 —                                                               §  2. Wertpapiere, die nicht auf einen Geldbetrag gestellt sind (Kuxe, Genuß. scheine usw.), dürfen zum Börsenhandel nur zugelassen werden, wenn von den Stücken, in denen der Börsenhandel stattfinden soll, mindestens 1000 vorhanden sind. In besonderen Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.                                                              §  3. Anteile einer ausländischen Gesellschaft, die auf weniger als eintausend Mark gestellt sind, dürfen nur mit Genehmigung ber Landesregierung zugelassen werden.                                                             § 4. Die Zulassung hat zur Voraussetzung: 1. daß die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zu- lässig ist; auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesellschaften findet diese Vorschrift keine Anwendung; 2. daß der Geldbetrag, auf den sie lauten, in deutscher Währung oder gleichzeitig in dieser und einer anderen Währung angegeben ist; 3. daß die Verpflichtung übernommen wird, die Auszahlung der Zinsen oder Gewinnanteile sowie verloster oder gekündigter Stücke und die Aushändigung neuer Zins= oder Gewinnanteilscheinbogen an einem deutschen Börsenplatze kostenfrei zu bewirken; 4. bei Schuldverschreibungen, daß die Verpflichtung übernommen wird, die Kündigungen und Verlosungen, sowie einmal jährlich Verzeichnisse der früher gekündigten oder verlosten, aber noch nicht eingelösten Stücke (Restantenlisten) in mindestens einer an einem deutschen Börsenplatz er- scheinenden Zeitung zu veröffentlichen; · 5.  bei Aktien inländischer Kreditbanken, daß die Verpflichtung  über- nommen wird, neben der Jahresbilanz regelmäßig Bilanzübersichten zu veröffentlichen. Für die Zwischenräume, in denen die Ausstellung und die Veröffentlichung zu erfolgen hat, und für das den Übersichten zu Grunde zu legende Muster ist das Abkommen maßgebend, das eine Anzahl von Mitgliedern der Berliner Abrechnungsstelle untereinander und der Berliner Abrechnungsstelle gegenüber mit Zustimmung des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums getroffen hat. Die diesem Ab- kommen entsprechenden Bestimmungen sowie spätere vom Reichskanzler genehmigte Änderungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht, und zwar die Änderungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens. Die Zulassungsstelle kann in geeigneten Fällen von diesen Voraussetzungen absehen. Ausnahmen von der Vorschrift unter Nr. 5 bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Sieht die Zulassungsstelle von der Vorschrift unter Nr. 2 ab, so hat sie den Kurs für die Umrechnung der fremden Währung in deutsche Währung für den Börsenhandel festzusetzen. Ausnahmen von den Vorschriften unter Nr. 1 bis 4 sind dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe mit- zuteilen. Sd