— 919 — Die Zulassungsstelle kann die Zulassung von der Erfüllung weiterer Voraus- setzungen abhängig machen, die eine Erleichterung des Börsenverkehrs oder der Ausübung der den Erwerbern der Wertpapiere zustehenden Rechte bezwecken oder die hinsichtlich der Wertpapiere zu bewirkende Bekanntmachungen betreffen. Werden die bei der Zulassung von Wertpapieren übernommenen Ver- pflichtungen (Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) nicht erfüllt, so kann die Zulassungs- stelle die Wertpapiere vom Börsenhandel ausschließen.                                                            § 5. Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel muß von einer an der Börse vertretenen öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma gestellt werden. Der Antrag ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen; er muß Betrag und Art der einzuführenden Wertpapiere bezeichnen (§ 38 Abs. 1 des Börsengesetzes). Dem Antrag sind die im § 9 bezeichneten Nachweise und der Prospekt beizufügen. Der Prospekt ist von denjenigen, welche ihn erlassen, zu unterzeichnen; zu diesen muß der Antragsteller gehören. Die Unterschrift des Antragstellers kann unter eine Nachschrift gesetzt werden. Die Landesregierung kann anordnen, daß die Vorschrift des Abs. 1 auf bestimmte Arten von inländischen Wertpapieren nicht zur Anwendung kommen soll. In Einzelfällen kann die Zulassungsstelle Ausnahmen zulassen. Der Be- schluß der Zulassungsstelle ist dem Staatskommissar mitzuteilen.                                                                § 6. Der Prospekt muß angeben: 1. das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, deren Werte zugelassen werden sollen; 2. den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwen- dungszweck; 3. den Nennbetrag der zugelassenen Werte, und zwar sowohl den Betrag, der bereits vorhanden ist, wie den Betrag, der erst später ausgegeben werden soll, und den Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe voraussichtlich erfolgen wird; 4. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der Stücke, ob die Stücke auf den Inhaber, an Order oder auf Namen lauten und ob den Stücken Zins= oder Gewinnanteilscheine beigegeben werden; auf die Angabe der Nummern kann verzichtet werden, wenn die Beschaffung unverhältnismäßig schwierig ist; 5. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit sowie über die Tilgung der Werte; 6. die Art der Sicherstellung für Kapital, Zinsen oder Gewinnanteile und die Umstände, die für die Beurteilung der Sicherstellung von Bedeutung sind;                                                                                                                                        136*