— 922 — jahrs, ergänzt durch Angaben über den voraussichtlichen Abschluß des letzten Geschäftsjahrs oder die von den Verwaltungsorganen aufgestellte Bilanz des letzten Geschäftsjahrs. Ist das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch nicht abgelaufen, so genügt eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten; 11. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und Tilgungsart. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Angaben kurz zusammengefaßt werden; 12. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen; 13. die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Art der Bestellung      und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes, über die     Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht,    über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung von Reservefonds,    das Stimmrecht und die Bezugsrechte der Aktionäre. Bei Wertpapieren     inländischer Gesellschaften genügt die Angabe derjenigen Abweichungen     von den gesetzlichen Vorschriften, welche für die Erwerber der Wert-    papiere von Interesse sind. Die Vorschriften des Abs. 1 finden bei Wertpapieren anderer Gesellschaften entsprechende Anwendung.                       § 9. Es sind beizugeben: 1. jedem Zulassungsantrag ein Nachweis über den Rechtstitel (Gesetz, staat- liche Genehmigung, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluß usw.), auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere beruht, sowie über das Verhältnis zu früher ausgegebenen Werten (§ 6 Nr. 7); 2. dem Antrag auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kredit- anstalt: der Nachweis, daß die durch § 7 A unter Nr. 1 bis 3 er- forderten Übersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen; 3. dem Antrag auf Zulassung der Werte eines Unternehmens, das auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug, der die im § 7 B unter Nr. 2 erforderten Angaben nachweist; 4. dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren einer Gesellschaft § 8):       a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelregister,      b) der Gesellschaftsvertrag,      c) die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre,      d) bei inländischen Gesellschaften, wenn noch nicht zwei volle Jahre         seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind, der         gemäß § 193 des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revisoren        erstattete Bericht. Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, die nach dem Ermessen der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergibt. Beweisstücken, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. .