— 930 — bis Ende Juni 1910 zu umfassen. Die Angaben der Kalisalzmengen in den Nachweisungen sind unter Fortlassung der überschießenden Bruchteile auf volle Doppelzentner abzurunden. Die Hebestelle hat auf Grund der Nachweisung bis die Abgaben festzusetzen und den Kaliwerksbesitzer aufzufordern, den festgesetzten Betrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuzahlen. Eine Ausfertigung der Nachweisung, auf der die Hebestelle die Zahlung zu bescheinigen hat, wird dem Kaliwerksbesitzer zurückgegeben. 2. Die Hebestelle hat über die Einnahme aus den Abgaben für Kalisalze ein Einnahmebuch nach Muster 2 zu führen, zu dem die andere Ausfertigung der Nachweisung als Beleg zu nehmen ist. 3. Die Einnahmebücher nebst Belegen sind nach Schluß des Vierteljahr den Direktivbehörden einzureichen, von diesen rechnerisch zu prüfen und sodann der Verteilungsstelle zur Nachprüfung der von den Kaliwerksbesitzern in den Nachweisungen gemachten Angaben zu übersenden. Nach Schluß der Nach- prüfung sind die Einnahmebücher und Belege baldigst den Direktivbehörden mit einer Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zurückzusenden. 4. Die nach § 26 zu entrichtende Abgabe bleibt außer Hebung, wenn der Kaliwerksbesitzer die auf ihn für das Kalenderjahr entfallende Gesamtmenge de Absatzes um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten hat und wenn er die Erklärung abgibt, daß er auf Zuteilung einer entsprechenden Absatzmenge für das folgende Kalenderjahr verzichtet. 5. Die Bundesstaaten erhalten für die ihnen durch die Erhebung der Abgabe und ihre sonstige Mitwirkung bei Ausführung des Gesetzes erwachsenden Kosten eine Vergütung von 2 vom Hundert der von ihnen erhobenen Abgaben.                                                Zum VI. Abschnitt.            Einrichtung der Verteilungestelle und der Berufungskommission.                                                    (Zu §§ 30 und 31.)    1. Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission haben ihren Sitz in Berlin. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen an anderen Orten abgehalten werden.    2. Der Vorsitzende und die vom Reichskanzler zu ernennenden Beisitzer der Verteilungsstelle haben vor ihrer Ernennung die Erklärung abzugeben, daß sie weder Anteile privater Kaliwerke besitzen noch an deren Erträgnis beteiligt sind.     Die Mitglieder der Berufungskommission haben vor ihrer Ernennung die Erklärung abzugeben, daß sie weder ein Kaliwerk oder Anteile privater Kaliwerke besitzen oder an deren Erträgnis beteiligt sind, noch der Verwaltung oder dem Aufsichtsrat eines Kaliwerkes angehören.