— 931 — Gleichzeitig haben sie sich zu verpflichten, falls später Umstände eintreten sollten, nach denen der Inhalt der Erklärung nicht mehr zutrifft, dem Reichs- kanzler sofort Anzeige zu erstatten. Die gleichen Bestimmungen gelten für die Stellvertreter. 3. Die Ernennung und Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle und der Stellvertreter erfolgt erstmalig für die Zeit bis zum 30. Juni 1912, die der Berufungskommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, von diesen Zeit- punkten ab jedesmal für die Dauer von 5 Jahren. Die Ausscheidenden können wieder ernannt oder gewählt werden. Das Amt eines Mitglieds erlischt, wenn Tatsachen eintreten, die seine Ernennbarkeit oder Wählbarkeit ausschließen. Ob solche Tatsachen vorliegen, entscheidet der Reichskanzler. 4. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats eines der ernannten Mitglieder zum Vorsitzenden, einen der ernannten Stellvertreter zum stellvertretenden Vorsitzenden. 5. Die Mitglieder sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. Die Beeidigung des Vorsitzenden erfolgt durch einen vom Reichskanzler beauftragten Beamten, die Beeidigung der anderen Mitglieder und Stellvertreter durch den Vorsitzenden. Auf die Beeidigung finden die Vorschriften im § 51 des Gerichtsver- fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 6. Im Falle der Behinderung eines Mitglieds tritt der für dieses Mitglied ernannte oder gewählte Stellvertreter ein. Ist noch ein zweiter Stellvertreter ernannt oder gewählt, so tritt der zweite ein, falls auch der erste behindert ist. 7. Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes liegt dem Vorsitzenden ob. Er hat für Beschaffung der erforderlichen Hilfskräfte und Diensträume Sorge zu tragen. Er erläßt die Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedarf. 8. Die Verteilungsstelle und die Berufungskommission stehen unter der Aufsicht des Reichskanzlers. 9. Der Reichskanzler kann dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern für ihre Mühewaltung angemessene Entschädigungen bewilligen. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den für die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen. Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der                                             Verteilungestelle.                                              (Zu § 30 Abs. I.) 10. Die Wahl der von den Kaliwerksbesitzern zu wählenden Beisitzer der Verteilungsstelle erfolgt in einer Versammlung derjenigen Kaliwerksbesitzer, welchen eine endgültige oder vorläufige Beteiltungsziffer (§§ 8, 12) zusteht.