— 935 — 36. Der Vorsitzende beruft die Berufungskommission und leitet die Ver- handlung und Beratung. 37. Die Bestimmungen in den §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Be- rufungskommission entsprechende Anwendung. Über ein Ablehnungsgesuch ent- scheidet die Berufungskommission unter Ausschluß des abgelehnten Mitglieds, ohne daß es der Zuziehung eines Stellvertreters bedarf; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 38. Die Entscheidung ergeht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, wenn eine solche von der Berufungskommission oder von dem Vorsitzenden für zweckdienlich erachtet wird. Auf Antrag eines Beteiligten muß eine mündliche Verhandlung stattfinden. 39. Zeit und Ort zur mündlichen Verhandlung werden von dem Vor- sitzenden bestimmt. Die Beteiligten werden von dem Termin mittels eingeschriebenen Briefes mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Die Beteiligten können sich in der Verhandlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung muß durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist. 40. Die mündliche Verhandlung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Sie beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Sodann sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 41. Die Berufungskommission ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und zu beeidigen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- nehmen und beeidigen zu lassen, finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gegen Zeugen oder Sachverständige, die sich nicht einfinden, ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder nachdem der vorgeschützte Grund für unerheblich erklärt ist, verweigern, kann eine Geldstrafe bis 300 Mark verhängt werden. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnungen für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 42. Schon vor der Verhandlung kann der Vorsitzende die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Anordnungen treffen, insbesondere Beweiserhebungen einschließlich der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor- nehmen lassen. Er ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens befugt, die Aufnahme des Beweises einem Mitglied zu übertragen. 43. Zu den Beweisverhandlungen find die Beteiligten zu laden. 44. Die ordentlichen Gerichte haben unter entsprechender Anwendung der §§ 157 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.                                                                                                                                     138*