— 939 — J. Nachweisung der im Monat 19.— abgesetzten Kalisalze. 1. Es sind insgesamt abgesetzt und nach § 27 des Gesetzes vom 1910 ............................. dzreinesKaliabgabepflichtig. 2. Davon sind abgabepflichtig: A) nach § 26 des Gesetzes d2z reines Kalt. a) zum Satze von 1 ff.„ b) » » v 13 33333UUU 933II - 7 7 : 14155I 4) „ 1 »16p............................ e)v v s18p............................ B) nach § 49 des Gesetzes a) zum Satze vo 44W4W.. . . . . .. b) 5 5 s»................................ usw. (Ort.) (Datum.) (Unterschrift.) II. Festsetzung der Abgabe. t die vorstehend aufgeführten Mengen wird die Abgabe festgesebt: 1. nach § 27 des Gesetzes auf. .. »-6............. Pf., 2. 3826 und § 49 des Cesezes auf. ».............. zusammen .. .. - AM .æ Pf. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen bei dem unterfertigten Amt zu zahlen. (Ort.) (Datum.) Amt. (Stempel.) (Unterschrift.) Der vorstehend festgesetzte Betrag von —— . Pf. (i. W.) — ist heute richtig eingezahlt worden. (Ort.) (Datum.) Einnahmebuch Nr. .. Amt. (Stempel.) (Unterschrist.)