— 954 — liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegstrecke die der Grenze zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Aus- schiffung des Beamten stattfindet.                                                            § 5 a. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über- nachtungsorte                                                                                                   innerhalb        außerhalb                                                                                                       des Reichsgebiets                                                                                                      Mark              Mark die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten .. ....                                                                        1,50             3,00 die unter V bezeichneten Beamten                               1,00             3,00 die unter VI bezeichneten Beamten                              0,50             1,00. III. Hinter § 7 treten unter Aufhebung des § 2 folgende Paragraphen:                                                            § 7 a. Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese zu erstatten. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen.                                                           §   7 b. Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der Beförderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen so sind die verordnungsmäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen. IV. § 8 Abs. 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandt- schaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des einmaligen Jahresbetrags ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Be- amten die im § 20 zu b bestimmten Sätze zuzüglich 10 Prozent dieser Sätze für jede angefangenen 1 000 Kilometer Reiseweg. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 2 festzusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten nach Maßgabe der für Beamte mit Familie bestimmten Sätze.