— 959 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1910. M. 45. Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. S. v55. — Bekanntmachung, betreffend den Beitrite Dänemarks zu der internationalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- fieber. S. 9e1. (Nr. 3805.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen D Begründung einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. Vom 7. Mai 1910. ie Unterzeichneten Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg, namens deer Kaiserlich Deutschen Regierung un Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der Finanzen, namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen eschlossen: Artikel 1. Im Hinblick auf die im Deutschen Reiche und im Großherzogtume Luxem- burg am 1. Oktober 1909 in Kraft getretenen Gesetze, betreffend die Besteuerung der Zündwaren, soll mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Zündwarensteuer eintreten. Artikel rtikel 2. Für der Zündwarensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. · Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Artikel 3. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zündwarensteuer wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnis Reichs-Gesetzbl. 1910. 143 Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1910.