III 2. Betreffend Justierlöcher, Mindergewichte und Justierhöhlungen der Gewichte. In 9 39 der Eichordnung treten an die Stelle der Nr. 3 und Nr. 4 Absatz 1 folgende Bestimmungen: Eiserne Gewichte müssen eine Justierhöhlung haben. Die Justier- höhlung muß nach dem Innern des Gewichts zu sich ausbauchen und nach der oberen Fläche zu in einen engeren Kanal von kreisförmigem Querschnitt (das Justierloch) ausmünden. Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig ver- jüngen, und zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter im Durchmesser. Es soll die folgenden Abmessungen einhalten: Gewichtsgröße oberer Durchmesser Tiefe mindestens 50, 20 und 10 Kilogramm.. 13 bis 16 10 Millimeter, 5 Kilogramm bis einschließlich 500 Grmmmm . .. ... 8 11 10 - 200 und 100 Gramm . . . . . . .. 7.u9 6 - Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe an Knopf oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung be- hindert oder erschwert wird. Neue Gewichte mit Justierhöhlung sind zur Eichung mit leerer Justierhöhlung und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden Eichpfropf vorzulegen. Hierbei müssen die Mindergewichte betragen: mindestens höchstens bei dem 50 Kilogrammstück 400 Gramm, 20 "Ü 60 Gramm 300 10 "D 240 1 r. 5 180 2 2 " 5'"6% 130 - - 1 - “ 100 - 2500 Grammstück 60 — — 2200 5 40 - 100 - 20 - Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für die Berichtigung erforderlichen Zulage noch den vierzigfachen Betrag der vorgeschriebenen Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens 3 Millimeter Durchmesser aufzunehmen. Als Gewichtsbetrag der zur Berichtigung erforderlichen Zulage ist der Unterschied zwischen dem wirklichen Mindergewicht eines Gewichtsstücks und dem kleinsten bei ihm zulässigen Mindergewicht anzusehen.