— 990 — 5. Ein Werk der Tonkunst, das bis zu dem Inkrafttreten der Überein- kunft gegen öffentliche Aufführung mangels eines diese untersagenden Vermerkes nicht geschützt war, kann auch künftig ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn der Aufführende Parti- turen oder Notenblätter benutzt, die einen Verbotsvermerk nicht tragen und die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in seinem Besitze befanden. 6. Ist vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft ein Werk in Deutschland erlaubterweise im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergegeben worden, so bleibt für den Bearbeiter sowie für diejenigen, welche die Wiedergabe erlaubterweise verbreitet oder auf- geführt haben, die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung dieser Wiedergabe unberührt. Das Gleiche gilt zu Gunsten derjenigen, welche ein selbständiges, im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens zustande ge- kommenes Erzeugnis vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in Deutsch- land erlaubterweise vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich vorgeführt haben. § 2. Im Verhältnisse zu einem Staate, demgegenüber die revidierte Überein- kunft nach dem in ihrem Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt. § 3. Durch die Vorschriften dieser Verordnung werden die Einschränkungen nicht berührt, denen auf Grund der Verordnungen vom 11. Juli 1888 (Reichs- Gesetzbl. S. 225) und vom 29. November 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 787) die Rückwirkung der Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 und der Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 unterliegt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bergen, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 12. Juli 1910. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.