— 994 — III. die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden 22 Mark IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 15 V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 12 VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden -...... 8 VII. die Unterbeemen 4 Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar bei I 23 Mark) bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark. Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird das Einundeinhalbfache der Sätze unter I bis VII gewährt. 82. Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, die vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung die im §& 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder. Dauert eine solche Beschäftigung längere Zeit, so kann die vorgesetzte Be- hörde die Höhe der Tagegelder entsprechend ermäßigen. Werden nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte vorübergehend außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt, so bestimmt in allen Fällen die vorgesetzte Behörde die Höhe der Tagegelder. 1 Für die Dauer der Hin= und Rückreise erhalten die Beamten stets die im § 1 Abs. 1 festgesetzten Tagegelder. 83. Bei Dienstreisen erhalten an Fuhrkosten für das Kilometer einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung innerhalb außerhalb 1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen des Reichsgebiets zurückgelegt werden können, Mart NWart a) die im G 1I unter I bis IV bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse bezahlt ii1iit O% O,i0 wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt 11t4t4 0% O%% sonst.............................. 0,07 0,o7 b) die unter V bezeichneten Beamten, wenn der Fahrpreis innerhalb des Reichs- gebiets für die zweite Wagenklasse, außer- halb des Reichsgebicts für die erste Wagen- klasse bezahlt tt. 0/% O,i10