— 997 —                                                           § 11. Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.                                                           §  12. Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese zu erstatten. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen.                                                            §  13. Für Beamte, denen ein Amtsbezirk überwiesen ist, oder die durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen oder regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen genötigt werden, können an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers anderweitige Beträge festgesetzt werden. Das gleiche gilt für Dienstreisen zwischen nahegelegenen Orten und für Dienstreisen, die einen längeren Aufenthalt des Beamten außerhalb seines Wohnorts erforderlich machen.                                                             §  14. Beamte, die für Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder für die Unterhaltung von Fahrzeug oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nur dann, wenn sie außerhalb ihres Amtsbezirkes Dienstgeschäfte erledigen und der Ort des Dienstgeschäfts nicht weniger als 2 Kilometer von der Grenze des Amtsbezirkes entfernt ist.                                                              § 15. Werden Beamte, die nach §§ 13, 14 eine Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie den Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung und die unter besonderen Um- ständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde, und zwar, sosern nicht allgemeine Anordnungen bestehen, nach Anhörung der beteiligten Beamten.                                                              § 16. Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienste be- finden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise erteilt wird.