— 998 —                                                               § 17. Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen im Inland Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:                                                                                auf allgemeine   auf Transportkosten                                                                                      Kosten:            für je 10 Kilometer: I. die Direktoren der obersten Reichs-      behörden                                                         1 800 Mark,           24 Mark, II. die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden                                                   1  000  "                     20    " III. die Mitglieder der höheren Reichs- behörden                                                                  500    "                    10    " IV. die Mitglieder der übrigen Reichs- behörden                                                                  300     "                     8    " V. die Sekretäre der höheren Reichs- behörden                                                            ... 240    "                      7    " VI. die Subalternen der übrigen Reichs- behörden                                                                  180    "                      6    " VII. die Unterbeammten                                     100     "                     4    " Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland oder vom Inland nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder vom Aus- land nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen Falle zustehenden Ver- gütungen vom Reichskanzler bestimmt. Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit von dem Ver- lassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatigen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Mietwerts der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.                                                           § 18. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach § 17 I bis VII festzusetzenden Vergütung.                                                           § 19. Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahr- baren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn teilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.