— 1005 — d) an Weichensteller und Bahnwärter, denen die Vertretung eines benach- barten Weichenstellers oder Bahnwärters übertragen wird, sowie an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten beauf- tragt werden, sofern sie zur Erreichung des Ortes ihrer dienstlichen Beschäftigung von ihrem Posten an gerechnet 2 Kilometer oder mehr zurückzulegen haben, jedoch nicht genötigt sind, außerhalb ihres Wohnorts Quartier zu nehmen.                                                         §  7. Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im Fahrdienst, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tagegelder und Fuhrkosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und Nachtgelder, welche die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung des Verwaltungschefs gewährt.                                                         §  8. Etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei Versetzungen, soweit die Reise nach dem neuen Bestimmungsort auf den Reichseisenbahnen oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, neben den vollen verordnungs- mäßigen Tagegeldern: a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes, b) freie Beförderung ihres Hausgeräts. Für diejenigen Strecken, auf denen ihnen hiernach freie Fahrt und Be- förderung ihres Hausgeräts gewährt wird, erhalten sie weder die im § 17 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993), festgesetzte Vergütung für Be- förderungskosten, noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten, sondern nur die allgemeine Umzugskostenentschädigung und die Entschädigungen für Zu- und Abgang. Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugskosten berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten. Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den Tagegeldern die Entschädigungen für Zu= und Abgang und an Stelle der sonstigen Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie Fahrt für die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres Hausgeräts gewährt werden.                                                              § 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1910 in Kraft. Für Dienst- und Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 271) verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des neuen Textes an die Stelle.