— 1006 —                                                   Verordnung,                                                     betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.                                                       § 1. Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern 1. Ober-Postdirektoren                                                                                  12 Mark, 2. Ober-Postinspektoren:::                                                                              9     " Bei Dienstreisen von mehr als 24stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze bei den Ober-Postdirektoren auf                                                            17  Mark "       "      OberPostinspektoren auf                                                          12     " für jeden Tag. Wird die Reise auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt, so sind für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Über- nachtungsorte 0,₇₅ Mark zu vergüten. Ober-Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittels Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 0,₂₀ Mark für das Kilometer.                                                      §  2. Die im § 1 für Ober-Postinspektoren bestimmten Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern I und II bei Reisen zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Postbetrieb ihrer Leitung unterstellt ist. Dasselbe gilt — ausgenommen den Tagegeldsatz — für die gleichartigen Reisen der Vorsteher von Postämtern III.                                                      §  3. Die §§ 1 und 2 finden auf Beamte, die einen der dort bezeichneten Beamten vertreten, falls die Vertretung länger als einen Monat dauert, vom zweiten Monat ab ebenfalls Anwendung, sofern die darin bestimmten Sätze niedriger sind, als sie den Vertretern nach ihrer Dienststellung sonst zustehen würden.                                    §  4. Die bei der Herstellung und Unterhaltung der Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten — Telegraphen-Bauführer und deren Vertreter — sowie die angestellten Telegraphen-Leitungsaufseher erhalten bei Dienstreisen innerhalb ihres Amts-(Ober-Postdirektions--) Bezirkes folgende ermäßigte Entschädigungen: