— 1011 — Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 einer der im § 1 unter I und II bezeichneten Beamten einen Diener mitgenommen, so erhält er für diesen inner- halb des Reichsgebiets 0,₀₅ Mark, außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark für das Kilometer. Hat einer der unter III und 1V bezeichneten Beamten in diesen Fällen einen Diener mitgenommen, so erhält er für ihn außerhalb des Reichs- gebiets 0,₀₆ Mark für das Kilometer. Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der Grenze zunächst gelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, in welchem die Einschiffung oder die Ausschiffung des Beamten stattfindet.                                                          §  4. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungsorte.                                                                                                           innerhalb    außerhalb                                                                                                             des Reichsgebiets                                                                                                             Mark              Mark die im § 1 unter I bis IV bezeichneten         Beamten .. . ..                                                                    1,50                3,00 die unter V bezeichneten Beamten                                    1,00                3,00 die unter VI bezeichneten Beamten                                   0,50                  1,00                                                                   §  5. Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach- einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg un- geteilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.                                                                  §  6. Für Dienstgeschäfte am Amtssitz des Beamten und für solche Dienst- geschäfte, welche Beamte, die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehen, in geringerer Entfernung als acht Kilometer, die übrigen Beamten in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von ihrem Amtssitz vornehmen, werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt. Für einzelne Orte kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Dienstgeschäften die für erforderlich gewesene Transportmittel verauslagten Kosten sowie die ver- auslagten Brücken= und Fährgelder zu erstatten sind. Die Bestimmungen der Nr. 11 des Tarifs zum Gesetze, betreffend die Ge- bühren und Kosten bei den Konsulaten, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl.                                                                                                                                         152*