— 1012 — S. 245) und der Nr. 35 des Tarifs zum Konsulatsgebührengesetze vom 17. Mal 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 847) werden durch vorstehendes nicht berührt.                                                                   §  7. Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu- und Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese zu erstatten. Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen.                                                                  §  8. Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei der Be- förderung von Reichsbeamten Fahrpreisvergünstigungen, so sind die verordnungs- mäßigen Vergütungen um drei Viertel des der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrags zu kürzen.                                                                  §  9. Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu= und Wieder- anstellungen sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugskosten einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten beziehungsweise nach § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zustehenden Einrichtungsgelder, und zwar in folgenden Beträgen:    Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandt- schaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des einmaligen Jahresbetrags ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Be- amten die im § 21 zu b bestimmten Sätze zuzüglich 10 Prozent dieser Sätze für jede angefangenen 1 000 Kilometer Reiseweg. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 2 festzusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten nach Maßgabe der für Beamte mit Familie bestimmten Sätze. Die Vergütung wird für diejenigen zu Vorstehern einer gesandt- schaftlichen oder Konsularbehörde ernannten Beamten um ein Dritter erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate von geringerem Range vorgestanden haben.                                                           § 10. Wird einem Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblierten Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Dritteile der im § 9 festgesetzten Vergütung.