— 1067 —                                               Reichs-Gesetzblatt.                                                    Jahrgang 1910.                                                         Nr. 52 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. S. 1087. (Nr. 3817.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- bahn-Verkehrsordnung. Vom 24. September 1910. Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:                                             Nr. Ia. Sprengstoffe. In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel. 2. Gruppe b’ wird hinter dem mit „Yonckit II" beginnenden Absatz eingeschaltet:      Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat,           von insgesamt höchstens 45 Prozent Ammoniak-, Natron= und           Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent der Ge-            samtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent            Trinitrotoluol und von mindestens 20 Prozent Kochsalz).                                              Nr. Ib. Munition. 1. Ziffer 3. a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: a) Zündhütchen für Schußwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem            Zündsatz)        Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zündsatz), und zwar:  α) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz ent- halten und deren überstehender Papprand mindestens doppelt so hoch ist, als der Durchmesser des eingepreßten Zündsatzes;  β) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milli- gramm) Zündsatz oder mit einem niedrigeren Papprand als unter  α angegeben; der Papprand muß über die Zündsatzober- fläche hervorragen. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                       160 Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1910.