— 1071 —                                                Reichs-Gesetzblatt.                                                      Jahrgang 1910.                                                            Nr. 53. Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten. S. 1071. (Nr. 3818.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhr- kosten der Reichsbeamten. Vom 29. September 1910. Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichs- beamten wird auf Grund der §§ 6, 7, 13, 27 der Verordnung vom 25. Juni 1901 - 17. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 993) unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 291) folgendes bestimmt:                                         I. Ausführung der Reise.                                                     § 1. Die Beamten sind verpflichtet, Dienstreisen, zu denen auch Versetzungs- reisen rechnen, mit möglichst geringem Zeitaufwand auszuführen, unnötige Hin- und Herreisen zu vermeiden, soweit angängig mehrere Dienstgeschäfte bei einer Reise zu verbinden und überhaupt darauf bedacht zu sein, daß der Reichskasse möglichst geringe Kosten erwachsen.                                                     §   2. Beamte, denen für Eisenbahnreisen innerhalb des Reichsgebiets ein Kilometer- satz von 7 Pfennig oder mehr zusteht, sind zur Benutzung von Schnellzügen verpflichtet, wenn dadurch eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt oder eine Unterbrechung der Reise vermieden wird. Die gleiche Ver- pflichtung haben auch die übrigen Beamten, wenn diese Züge die dritte Wagen- klasse führen.                                                    § 3. Die Beamten sind verpflichtet, bei Dienstreisen Kleinbahnen (nebenbahn- ähnliche Kleinbahnen und Straßenbahnen) zu benutzen. Auf die Reisen mit nebenbahnähnlichen Kleinbahnen sind die Vorschriften über die Reisen mit Eisenbahnen entsprechend anzuwenden. Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                      161 Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1910.