— 1073 — Ist bei einer Eisenbahnreise infolge der Benutzung eines Schlafwagens eine Ersparnis an Tagegeldern eingetreten, so wird dem Beamten der Preis für die Schlafwagenkarte erstattet. —- Eine Schiffsreise darf, auch wenn die Voraussetzung des Abs. 1 vorliegt, zum Zwecke der Übernachtung nicht unterbrochen werden, wenn an Bord Schlaf- einrichtungen für Reisende vorhanden sind oder durch eine Ausschiffung die Reise- dauer infolge ungünstiger weiterer Beförderungsgelegenheiten wesentlich verlängert werden würde. Eine Landwegreise, die nicht außergewöhnlich beschleunigt werden muß, darf zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen werden, wenn mindestens 75 Kilo- meter Landweg zurückgelegt sind. Wird die Reise zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen, so gelten für die Weiterreise am folgenden Tage die Bestimmungen des §  5. Hat ein Beamter, obwohl die Voraussetzungen der Abs. 1, 3 und 4 nicht gegeben waren, die Reise zum Zwecke der Übernachtung unterbrochen, so hat er dies in der Reisekostenrechnung zu begründen.                                               § 9. Wird ein Beamter genötigt, aus privaten Rücksichten oder, weil er erkrankt, eine Dienstreise oder die dienstliche Tätigkeit während einer Dienstreise zu unterbrechen, so hat er dies der vorgesetzten Behörde tunlichst unverzüglich anzuzeigen. Durch eine Unterbrechung aus privaten Rücksichten dürfen der Reichskasse keine Mehrkosten erwachsen.                                            § 10. Eine Dienstreise und eine Urlaubsreise dürfen nur mit Zustimmung der vorgesetzten Behörde verbunden werden.                      II. Voraussetzungen für die Gewährung von Reisekosten.                                           § 11. Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) werden gewährt, wenn die Ent- fernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Geschäftsorts (bei Versetzungsreisen bis zur Mitte des neuen Wohnorts) und die Entfernung von der Grenze des Geschäftsorts bis zur Mitte des Wohnorts (bei Versetzungsreisen von der Grenze des neuen bis zur Mitte des bisherigen Wohnorts) mindestens je 2 Kilometer betragen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Geschäftsorte berührt, so werden Reisekosten gewährt, wenn zwischen dem Wohnort und einem der Ge- schäftsorte diese Entfernungen über die Mitte der übrigen Geschäftsorte in der einen wie in der anderen Reiserichtung mindestens je 2 Kilometer betragen (vgl. Beispiel 4).                                                                                                                            161*