— 1074 — Beträgt eine dieser Entfernungen weniger als 2 Kilometer, so werden not- wendige Unkosten wie Brücken= und Fährgeld erstattet, die Auslagen für die Beförderung aber nur dann, wenn der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genötigt war, eine Fahrgelegenheit zu benutzen. Für die Berechnung der Entfernung (Abs. 1) ist die kürzeste fahrbare und in Ermangelung einer fahrbaren die kürzeste benutzbare Landwegstrecke und, soweit eine Landwegverbindung nicht vorhanden ist, die Luftlinie maßgebend. Die Fest- stellung der Entfernung erfolgt mit den im § 35 für Landwegstrecken angegebenen Hilfsmitteln. Der Anspruch auf Reisekosten wird im Falle des Abs. 1 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Entfernung bei Benutzung der Eisenbahn, Kleinbahn oder des Schiffes weniger als 2 Kilometer beträgt.                                                           §  12. Als Wohnort gilt die hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Fläche eines Gemeinde= oder Gutsbezirkes, in der sich der Dienstraum (dienstlicher Wohnort) oder die Wohnung (tatsächlicher Wohnort) des Beamten befindet. Dabei gilt als Ortsgrenze die Außenlinie dieser Fläche ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten oder Anlagen. Eine solche Fläche gilt auch dann als einziger Ort, wenn für einzelne Teile besondere Ortsbezeich- nungen üblich sind. Sind in einem Gemeinde= oder Gutsbezirke mehrere getrennt voneinander liegende geschlossene Ortschaften oder geschlossene Ortsteile vorhanden, so ist jede Ortschaft und jeder Ortsteil für sich als ein Ort anzusehen. Hierbei gelten die durch öffentliche Anlagen, Gewässer, Festungswerke und Rayon- beschränkungen bewirkten Unterbrechungen des baulichen Zusammenhanges nicht als Trennung. Liegt der Dienstraum oder die Wohnung des Beamten außerhalb eines solchen Ortes, so sind sie im Sinne dieser Bestimmungen als Wohnort anzusehen. Die vorgesetzte Behörde bestimmt im Zweifelsfalle, welcher Dienstraum für die Bestimmung des dienstlichen Wohnorts maßgebend ist.                                                     §  13. Als Geschäftsort (Ort des Dienstgeschäfts) gilt die hauptsächlich von Ge- bäuden oder eingefriedigten Grundstücken eingenommene Fläche eines Gemeinde- oder Gutsbezirkes, in der das Dienstgeschäft ausgeführt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. In sinngemäßer Weise bestimmt sich der Begriff des auswärtigen Übernachtungsorts und des Urlaubsorts. Liegt die Stelle, an der das Dienstgeschäft ausgeführt wird oder das aus- wärtige Nacht= oder Urlaubsquartier sich befindet, außerhalb eines solchen Ortes, so ist sie im Sinne dieser Bestimmungen als Geschäftsort, Übernachtungsort oder Urlaubsort anzusehen.