— 1076 — Entscheidung darüber, ob die Zurücklegung einer Strecke als ein solcher Gang anzusehen ist, erfolgt im Zweifelsfalle durch den Verwaltungschef. Benutzt der Beamte in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit Zustimmung der vorgesetzten Behörde zur Beschleunigung die vorhandenen regelmäßigen Fahr- gelegenheiten, so werden ihm die Auslagen für die Beförderung erstattet; eine Belegung ist nicht erforderlich.                                                       §  17. Wird eine Dienstreise oder die dienstliche Tätigkeit während einer Dienst- reise durch besondere Umstände, die nicht auf privaten Rücksichten beruhen, oder durch Sonn= oder Feiertage oder durch Krankheit des Beamten unterbrochen, so erhält der Beamte auch für die Zeit der Unterbrechung Tagegelder. Solche Unterbrechungen sind in der Reisekostenrechnung zu begründen. Stehen dienstliche Gründe oder die bestehenden Verbindungen der Rückkehr zum Wohnort nicht entgegen und ist im Falle der Erkrankung der Beamte außer- dem reisefähig, so werden, gleichgültig, ob der Beamte zurückgereist ist oder nicht, Tagegelder für die Zeit der Unterbrechung oder Reisekosten für die Reise zum Wohnort und zurück gewährt, je nachdem es für die Reichskasse günstiger ist. Das Gleiche gilt unter den gleichen Voraussetzungen, wenn der Beamte bei einer mehrere Tage erfordernden Diensttätigkeit täglich zum Wohnort zurückkehren kann. Sovweit in diesen Fällen Eisenbahnstrecken oder Schiffstrecken in Betracht kommen, wird der Vergleichsberechnung, wenn für den Beamten verschiedene Kilometersätze vorgesehen sind, der höhere Kilometersatz zu Grunde gelegt. Stellt sich dabei die Reise zum Wohnort und zurück billiger, so werden, wenn der Be- amte zum Wohnort tatsächlich zurückgekehrt ist, die Fuhrkosten nach der Wagen- oder Schiffsklasse, für die der Fahrpreis bezahlt ist, unter Berücksichtigung der §§ 24 ff., sonst nach § 26 Satz 2 gewährt.                                                      §  18. Unter Zugang und Abgang wird die Zurücklegung des Weges zu und von der Eisenbahnstation, der Haltestelle der Kleinbahn oder dem Anlege= oder Liegeplatze des Schiffes an einem der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Orte verstanden. Die Zurücklegung dieses Weges gilt nicht als Zugang oder Abgang, wenn die Eisenbahnstation, die Haltestelle der Kleinbahn oder der Anlege= oder Liege- platz des Schiffes 2 Kilometer oder mehr von der Ortsgrenze entfernt ist. An einem Geschäftsort, an dem nicht übernachtet wird, gilt die Zurücklegung dieses Weges auch dann nicht als Zugang oder Abgang, wenn die im Satz 1 ge- nannten Punkte außerhalb der Ortsgrenze liegen und an die Zurücklegung dieses Weges eine Landwegstrecke unmittelbar anschließt. Ein Zugang oder Abgang ist nicht vorhanden, wenn die Reise bei Eisen- bahnreisen unmittelbar vom Bahngebiete, bei Schiffsreisen unmittelbar vom An-