— 1080 —                                                              §  31. Gilt die Zurücklegung des im § 18 Abs. 1 bezeichneten Weges nach § 18 Abs. 2 nicht als Zu= oder Abgang, so werden dafür Fuhrkosten gewährt. Wenn in diesem Falle die Strecke mit der Straßenbahn zurückzulegen ist, werden die Auslagen für die Beförderung mit der Straßenbahn erstattet (§ 32). Am Wohnort und am auswärtigen Übernachtungsorte sind dabei mindestens Beträge zu gewähren, die der verordnungsmäßigen Vergütung für Zu= oder Abgang gleichkommen. Ist im Falle des § 18 Abs. 3 ein Zu- oder Abgang am Wohnort oder am auswärtigen Übernachtungsorte nicht vorhanden, so können einem Beamten, der für die Reise wegen Unentgeltlichkeit des Verkehrsmittels keine Kilometer- vergütung erhält, Auslagen bis zur Höhe der halben im § 4 der Verord- nung vom 25. Juni 1901 bis 17. Juni 1910 vorgesehenen Vergütung für Zu= oder Abgang erstattet werden; eine Belegung ist nicht erforderlich.                                                       §  32. Bei Reisen mit der Straßenbahn werden nur die Auslagen für die Be- förderung und bis zur Höhe der verordnungsmäßigen Vergütung auch die Aus- lagen für Zu- und Abgang am Wohnort und am auswärtigen Übernachtungs- ort erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich. In der Reisekostenrechnung sind die Straßenbahnstrecken besonders an- zugeben.                                                    §  33. Ist für eine Strecke, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden können, ein anderes Verkehrsmittel benutzt, so wird die etwa höhere Entschädi- gung bafür gewährt, wenn nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des einzelnen Falles die Benutzung der Kleinbahn der Verkehrssitte nicht entsprochen hätte, insbesondere wenn die Benutzung der Kleinbahn im Interesse einer ange- messenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen wäre. Als Fälle letzterer Art gelten: 1. wenn durch die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels als der Kleinbahn eine im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis erzielt wird; 2. wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung bei der Erledigung der auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird; 3. wenn sich die Kleinbahn zur Beförderung des notwendigen Gepäcks nicht eignet;