— 1081 — 4. wenn nach der Entscheidung der vorgesetzten Behörde die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Beamten nicht als ein angemessenes Verkehrsmittel erachtet werden kann. Führt eine Klein- bahn mehrere Wagenklassen, so ist ihre Benutzung mit der dienstlichen Stellung des Beamten stets vereinbar. Hat der Beamte die Kleinbahn nicht benutzt, so hat er die Gründe dafür in der Reisekostenrechnung anzugeben.                                                              § 34. Für die Berechnung der Fuhrkosten ist bei Eisenbahn= oder Schiffstrecken die Entfernung von Eisenbahnstation oder Anlege- oder Liegeplatz des Schiffes zu Eisenbahnstation oder Anlege-oder Liegeplatz, bei Landwegstrecken die Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. Sind mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze an einem Orte vor- handen, so ist der letzte dieser Punkte des Antrittsorts und der erste des Endorts der Berechnung zu Grunde zu legen. Nähere oder abweicherde Bestimmungen für einzelne Orte können von dem Verwaltungschef im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung erlassen werden. Bei der Berechnung der Fuhrkosten für Landwegstrecken tritt an die Stelle der Ortsmitte, wenn der Anfangs= oder Endpunkt der Landwegstrecke außerhalb eines Ortes liegt, dieser Anfangs= oder Endpunkt.                                                     § 35. Für die Feststellung der Entfernungen bei Eisenbahnstrecken, Kleinbahn- strecken und Schiffstrecken sind die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Sind bei Kleinbahnstrecken die Entfernungen aus dem Reichskursbuch nicht er- sichtlich, so entscheiden die von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungstafeln oder, wenn diese fehlen, die Auskunft der Ge- nehmigungs= oder Aufsichtsbehörde. Bei Landwegstrecken werden die Angaben der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs zu Grunde gelegt. Ist die Feststellung der Entfernungen mit diesen Hilfsmitteln nicht möglich, so treten an ihre Stelle die amtlichen Entfernungskarten oder, wenn diese fehlen, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden, bei Seereisen die Post= und Eisen- bahnkarte des Deutschen Reichs oder die vom Reichs-Postamt bearbeitete Karte der großen Postdampfschiffslinien im Weltverkehr und bei sonstigen Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets die Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften und Konsulate.                                                              § 36. Bei Reisen, die teils mit der Eisenbahn oder dem Schiffe, teils auf dem Landweg auszuführen sind, werden die Eisenbahn= oder Schiffstrecken einerseits und die Landwegstrecken anderseits besonders berechnet und für sich abgerundet.                                                                                                                               162*