— 1082 —                                                                 §  37. Auslagen des Beamten für die Beförderung von Akten, Karten, Geräten usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, werden gesondert erstattet. Haben die bestimmungsmäßigen Fuhrkosten, einschließlich der Vergütung für Zu= und Abgang, nicht ausgereicht, um die gesamten Kosten der Beförderung des Beamten und des zu seinem persönlichen Gebrauche bestimmten Gepäcks zu decken, so werden ihm die Mehrauslagen erstattet. Der Beamte hat zu diesem Zwecke seine Auslagen für die Beförderung nach den einzelnen Arten summarisch geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich. 3. Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der Reisekosten.                                                             § 38. Die Festsetzung anderweitiger Beträge an Stelle der verordnungsmäßigen                                                                                                                21. Juni 1901) Tagegelder und Führkosten (§ 13 der Verordnung vom 17. Juli 1910) kann darin bestehen, daß entweder für die einzelne Reise oder einen Teil der Reise der ver- ordnungsmäßige Tagegeldersatz und Kilometersatz oder nur einer von beiden ermäßigt oder eine die Reisekosten der einzelnen Reise oder eines Teiles der Reise umfassende Pauschvergütung gewährt wird oder daß für alle oder nur für be- stimmte Reisen innerhalb eines Zeitraums eine Pauschsumme bewilligt wird oder daß nur die baren Auslagen erstattet werden.                                          IV. Vorschuß- und Reisekostenrechnung.                                                             §  39. Dem Beamten, der eine Dienstreise auszuführen hat, kann auf seinen Antrag in den Grenzen der ihm zustehenden Reisekosten ein Vorschuß gezahlt werden. Ist ein Vorschuß erhoben, so ist der Betrag und die Kasse, die ihn gezahlt hat, in der Reisekostenrechnung anzugeben.                                                            §  40. Die Reisekosten werden dem Beamten auf Grund einer besonderen Be- rechnung gezahlt, die, soweit der Verwaltungschef nicht ein anderes bestimmt, nach dem anliegenden Muster aufzustellen ist. Der Beamte ist für die Rich- tigkeit der Angaben in der von ihm zu unterzeichnenden Reisekostenrechnung verantwortlich. Die zuständige Dienststelle hat die Richtigkeit des Inhalts der Reisekosten- rechnung zu bestätigen. Sie erkennt damit gleichzeitig an, daß die Reise not- wendig und daß die Art der Ausführung und die Dauer angemessen war.