— 1083 —                                      V. Schlußbestimmungen.                                                        §  41. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1910 in Kraft. Auf Reisen, die vor dem 1. Oktober angetreten und an diesem Tage oder später beendet werden, sind sie nicht anzuwenden.                                                        §  42. Bei Reisen außerhalb des Reichsgebiets sind diese Bestimmungen anzu- wenden, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Auslandes entgegenstehen. Wieweit dies zutrifft, entscheidet die Dienststelle, welche die Richtigkeit der Reise- kostenrechnung bestätigt. Bei Reisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten gelten diese Be- stimmungen, soweit sich nicht aus den für die Reisen dieser Beamten bestehenden besonderen Vorschriften ein anderes ergibt oder durch die besonderen Verhältnisse des Auslandsdienstes Abweichungen bedingt werden; insbesondere sind die Be- stimmungen, welche sich auf die Benutzung von Kleinbahnen und von unent- geltlich gestellten Verkehrsmitteln beziehen, nicht anzuwenden.                                   Hohenfinow, den 29. September 1910.                                                                    Der Reichskanzler.                                                                von Bethmann Hollweg.