— 1086 — Anhang. Beispiele. I. Zu ## 11 bis 13 und 8 34. # . 1. 4 N Die Dienstreise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4 des Beamten nach dem Geschäftsort B ausgeführt. Dann werden, da nach §#§ 11 bis 13, um den Anspruch auf Reisekosten zu begründen, die Entfernung von der Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer oder mehr betragen muß, Reisekosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer ist als 2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B 2 Kilometer oder mehr von 4 entfernt ist. 2,. U * 5 Das Gleiche gilt, wenn von dem Wohnort 4 aus ein Dienst- geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle B vorgenommen wird (5 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2). O · 3. 3 B Liegt sowohl die Wohnung des Beamten als auch die Stelle des Dienstgeschäfts außerhalb eines Ortes, so entscheidet die Entfernung wischen diesen beiden Punkten (5 11 Abs. 1 und 3, 812 Abs.2, 13 Abs. 2). 18 kmM □0 D “200 — D — % 0% k4u 4. A. 4——53 b. 4 — ½ Die Reise wird von der außerhalb eines Ortes liegenden Wohnung 4 des Beamten nach dem Geschäftsort B und von B nach dem 2 schältert C, von C nach dem Geschäftsort D und von D nach 4 aus- geführt. « Reisekosten werden gewährt, wenn wenigstens bei einem der Geschäftsorte die Entfernung von der Ortsgrenze nach A in der einen wie in der anderen Reiserichtung, das heißt sowohl über die Mitte der vorher berührten als auch über die Mitte der nachher berührten Geschäftsorte, mindestens 2 Kilometer beträgt & 11 Abs. 1 Satz 2).