— 1087 — In dem Beispiel a liegt diese Voraussetzung nicht bei B und D, wohl aber bei C vor; deshalb sind Reisekosten zu gewaͤhren In dem Bei- spiel b liegt diese Voraussetzung weder bei B noch bei C noch bei 0 vor; deshalb sind keine Reisekosten zu gewähren. □ —. 4 5 õ Die Reise wird vom Wohnort A mit der Eisenbahn nach dem Orte B ausgeführt und von 3 auf dem Landweg nach dem Geschäfts- ort C fortgesetzt. Reisekosten werden gewährt, wenn sowohl die Entfernung von der Grenze des Ortes 4 nach der Mitte des Ortes C als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des Ortes 4 mindestens 2 Kilometer beträgt (§ 11 Abs. 1 und 3). Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird, wenn diese Voraussetzung zutrifft, für die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 bis Bahnhof 5, für die Landwegstrecke von der Mitte des Ortes 3 nach der Mitte des Ortes C berechnet (5 34 Abs. 1). MKienbal# LTandhee# □ — 1—.0o0 4 Baknhof B 6 ·0 Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof HD) liegt außerhalb, die Stelle des Dienstgeschäfts C ebenfalls außerhalb eines Ortes. Reisekosten werden gewährt, wenn die Entfernung von der Grenze des Ortes 4 nach C mindestens 2 Kilometer beträgt (I 11 Abs. 1 und 3, 13 Abst. 2). Die für die Höhe der Fuhrkosten maßgebende Entfernung wird r die Eisenbahnstrecke von Bahnhof 4 nach Bahnhof B (6 34 Abs. 1), ge die Landwegstrecke von Bahnhof B nach C berechnet (§ 34 Abst. 3). Wegen einer Vergütung für Abgang in B unter Ausschluß der Fuhrkosten für die Strecke von Bahnhof B nach der Mitte des Ortes 3 vergleiche Beispiel 9a. II. Zu 9§8. 18, 29, 30, 31, 34. (Zugang und Abgang,). 7. 8. O O 4 5 Der Bahnhof des Wohnorts 4 und der Bahnhof des auswärtigen Ubernachtungsorts Z liegen innerhalb des Ortes oder in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von der Ortsgrenze. Es wird ein Zugang in 4 und ein Abgang in B vergütet & 18 Abs. 1, 6 29 Abs. 1). O 2— 4 Balio'4 B Der Bahnhof 4 liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Ortes 4 entfernt. Reichs-Gesetzbl. 1910. 163