10. 0 — 1088 — Es wird in 4 kein Zugang vergütet. Für den Weg zum Bahnhof -4 werden Fuhrkosten gezahlt oder die Straßenbahnauslagen erstattet. Ist 4 Wohnort oder auswärtiger Ubernachtungsort, so wird mindestens ein Betrag gewährt, welcher der verordnungsmäßigen Vergütung für Zugang gleichkommt (& 18 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1). Eitenbakn Landioeyꝙ O # 00 4 Ballso'3 65 C Der Beamte übernachtet in B und setzt die Reise nach C auf dem Landweg fort. a. Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze des Ortes entfernt. In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach dem Orte B die Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1). Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Land- weg maßgebende Entfernung wird von der Mitte des Ortes B nach der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1). b. Der Bahnhof B liegt 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird eine Vergütung für Abgang nicht gewährt (§5 18 Abs. 2 Satz 1). Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Entfernung wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach der Mitte des Ortes C berechnet (§ 31 Abs. 1, §5 34 Abs. 1 und 3). — Tanckre 6 0 0 4 Bahnhof B B □0 Der Beamte übernachtet nicht in B, sondern erledigt dort nur ein Dienstgeschäft und setzt die Reise nach C auf dem Landweg fort. Der Bahnhof B liegt weniger als 2 Kilometer von der Grenze des Ortes B entfernt. In diesem Falle wird für den Weg vom Bahnhof B nach dem Orte B keine Vergütung für Abgang gewährt (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Die für die Höhe der Fuhrkosten für den Landweg maßgebende Ent- fernung wird von dem Bahnhof B über die Mitte des Ortes B nach der Mitte des Ortes C berechnet (& 34 Abs. 1 und 3).