— 1092 —                                                                 §  3. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten die Gouverneure, die Ersten Referenten, der Zivilkommissar für das Schutzgebiet Kiautschou und die etatsmäßigen Richter. Die Anstellungsurkunden der übrigen Kolonialbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt beziehentlich Reichs-Marine= amt) oder von den durch den Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden erteilt.                                                               § 4. In Ermangelung besonderer gemäß § 17 des Reichsbeamtengesetzes erlassener Bestimmungen ist der Reichskanzler ermächtigt, in dem durch das dienstliche Bedürfnis gebotenen Umfang die Uniform und Amtstitel der Kolonialbeamten festzusetzen.                                                              §  5. Als Sitz der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete wird Potsdam, als Sitz des Disziplinarhofs für die Schutzgebiete Berlin bestimmt. Die Vorschriften der am 3. März 1897 vom Reichskanzler bestätigten Geschäftsordnung der Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete bleiben einstweilen in Geltung, bis sie durch anderweitige, auf Grund des § 42 Abs. 5 des Kolonial- beamtengesetzes erlassene Vorschriften ersetzt sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1910.                                                                                    (L. S.) Wilhelm.                                                                             von Bethmann Hollweg. (Nr. 3820.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Norwegen. Vom 13. Oktober 1910. Die. im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 sind von Norwegen ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftlche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikationsurkunde am 19. September 1910 erhalten.