— 1101 —                                            Reichs-Gesetzblatt.                                              Jahrgang 1910.                                                     Nr. 57. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung, S. 1101. (Nr. 3826.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der                        Anlage C zur Eisenbahn-                        Verkehrsordnung. Vom 17. November 1910. Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:                                    Nr. Ia. Sprengstoffe. 1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.            Es wird eingeschaltet: a) in der 1. Gruppe d letzter Absatz hinter den Worten „Castroper       Sprengsalpeter“:         „oder Löwenpulver“ b) in der 3. Gruppe als Untergruppe f: „f Nicht handhabungssichere (d. h. den Bedingungen der        1. Gruppe a nicht entsprechende) Ammoniaksalpeterspreng-        stoffe, soweit sie in keiner Beziehung gefährlicher sind als Gelatine-       dynamit. Sie dürfen keine Chlorate enthalten und müssen aus       einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer       zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten aus-       ländischen Fabrik herstammen.                Hierzu gehört insbesondere:        Lignosit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, von Kalisalpeter,       von höchstens 10 Prozent Kollodiumwolle, von Bauxit oder      Alkalichloriden oder anderen neutralen, beständigen Alkalisalzen).“ Die bisherige Untergruppe f erhält die Bezeichnung g. Relchs-Gesetzbl. 1910.                                                                                              167 Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1910.