— 1103 — 2. Abschnitt „B. Sonstige Vorschriften.“ wird, wie folgt, geändert: a) Als neuer Abs. (₄) wird eingefügt:              „(₄) Ladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur       auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder auf Anschlußgleisen       ein- und ausgeladen werden.“ b) Die bisherigen Absätze (₄) bis (₉) erhalten die Bezeichnung (₅) bis (₁₀). e) Dem neuen Abs. (₈) wird hinzugefügt:            „(vergleiche aber A. (₂) a 1)". Die Änderungen treten sofort in Kraft. Die Verfügung vom 30. März d. J., betreffend Ergänzung der Nr. VI, (Reichs-Gesetzbl. S. 596) wird hierdurch auf- gehoben.                        Berlin, den 17. November 1910.                                        Das Reichs-Eisenbahnamt.                                        Wackerzapp. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Vostanstalten zu richten.