— 1110 — Nr. 3832.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit                       Kraftfahrzeugen.                      Vom 5. Dezember 1910. Der. Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: „Die Bestimmungen des § 31 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389) finden auch auf solche, noch nicht zum Verkaufe gestellte Kraftfahrzeuge Anwendung, die auf Grund einer Typenbescheinigung so weit fertig- gestellt sind, daß die Firma für sie eine Ausfertigung der Beschei- nigung — Muster d der Anlage A — gemäß § 5 Abs. 3 der Ver- ordnung zu erteilen in der Lage ist. Für eine gleichzeitig fertiggestellte Gruppe solcher Fahrzeuge können auf Antrag gemeinsame Zulassungs- bescheinigungen nach Muster 7 ausgestellt werden, in denen außer der Bezeichnung der Type die Fahrgestellnummern aller zu der Gruppe gehörenden Fahrzeuge einzutragen sind.“ Berlin, den 5. Dezember 1910.                                                 Der Reichskanzler.                                                   In Vertretung:.                                                    Delbrück. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.