— 23 — Pour le Luxembourg: Für Luxemburg: H. Neunan. ßH. Neuman. Pour les Pays-Bas: Für die Niederlande: (L. S.) kRechleren. (L. S.) Rechteren. 1L K W. Legoul. s. H. W. Regout. Pour la Sulsse: Für die Schweiz: (L. S.) Emse Frex. (L. S.) Emile Freg. F. Kanlmann K. Kaufmann. lachenal. A. Cachenal. Schobiager. Schobinger. I. Scherrer. H. Scherter. W John Sgz. (Nr. 3839.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch- lands, Dänemarks, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und der Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter- nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern und den Beitritt Italiens, Großbritanniens und Irlands, sowie Spaniens zu diesem Ab- kommen. Vom 31. Dezember 1910. D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch- land, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Ver- wendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern ist von den genannten Staaten mit Ausnahme Italiens ratifiziert worden; die Ratifikationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 3 des Abkommens hat die Königlich Dänische Regierung durch Note vom 21. Januar 1908 den Schweizerischen Bundesrat benachrichtigt, daß das Abkommen nicht nur auf das eigentliche Dänemark mit Einschluß der Faröer, sondern auch auf die dänischen Antillen Anwendung finden solle. Ferner hat die Französische Regierung am 26. November 1909 für die französische Somaliküste, Réunion, Madagaskar und die davon abhängigen Gebiete, für Französisch Westafrika, die Ozeanischen Besitzungen Frankreichs und Neukaledonien und am 15. Januar 1910 für Tunis, sowie die Niederländische Regierung am 7. März 1910 für Niederländisch Indien dem Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben.