Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. Abschnitt G. Im zweiten Satze des Abs. (1) wird statt der Worte „Ammoniak und Chlor“ gesetzt: Ammoniak, Chlor und Stickstofftetroxyd Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver- brennung unterstützende Gase entwickeln. Unter A. Verpackung. Abs. () wird der letzte Satz gefaßt: Die Gefäße müssen völlig trocken, bei den Stoffen der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen sie auch mit Petroleum beschickt sein. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1911. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Geseblatts sind an die Postaustaltes zu richten.