— 30 — (Nr. 3843.) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali. Vom 17. Januar 1911. Auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat beschlossen, die niedrigsten Sätze für Abzüge (Rabatte) bei schwefelsaurem Kali berechnet auf 90 Prozent K2 tSO4, in Abänderung der darüber durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Besimmungen — vergleiche Bekanntmachung vom 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) — anderweit, wie folgt, festzusetzen: Bei jährlicher Abnahme von mindestens 10 bis 499 500 bis 4999 5000 bis 12000 über 12000 Doppelzentner reines Kali · Pfennig Pfennig Pfennig Pfennig schwefelsaures Kali be- rechnet auf 90 Pro- zent K2SO4 70 90 110 130 Berlin, den 17. Januar 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrag: Richter. Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.