— 32 — des § 50 an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrads zwei Sanitätsoffiziere, zwei Veterinäroffiziere, zwei Ingenieure des Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte und in den Fällen des § 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrads ein Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, ein Ingenieur des Soldaten- standes oder ein oberer Militärbeamter als Richter zu berufen.“ 3. Im § 1 Nr. 2 und Nr. 7 sowie im § 5 Nr. 2 wird hinter dem Worte „Sanitätsoffiziere“ eingeschaltet „, Veterinäroffiziere“ ; im § 59 wird hinter dem Worte „Sanitätsoffiziere,“ eingeschaltet „die Veterinäroffiziere," · Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 6. Februar 1911. (L. S.) Wilhelm. Delbrück. ------------------------- (Nr. 3845.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- zeichen auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 191. Vom 22. Januar 1911. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Hamburg stattfindende Fachausstellung bemalter Wohnräume. Berlin, den 22. Januar 1911. · Der Reichskanzler. Im Auftrag: von Jonquieres. (Nr. 3846.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- Zeichen auf ber Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911. Vom 7. Fe- ruar Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Berlin stattfindende Dritte Bureau-Ausstellung. Berlin, den 7. Februar 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrag: Richter. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.