— 564 — Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsver- steigerung und Zwangsverwaltung. Grundstücke, zu deren rechtsgültiger Veräußerung weder eine landes- herrliche oder sonstige Genehmigung noch die Zustimmung von Familien- mitgliedern oder Dritten erforderlich ist und deren Veräußerungserlös nach den gesetzlichen oder hausverfassungsmäßigen oder stiftungsmäßigen Bestimmungen der freien Verwendung des Veräußerers unterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne der Vorschriften dieses Paragraphen. Von der Abgabe befreit sind der Landesfürst und diet Landes- fürstin. § 69. An die Stelle des § 90 des Reichsstempelgesetzes treten folgende Vorschriften: Bei Veräußerungen, die in die Zeit bis zum 30. Juni 1914 fallen, wird zu der in Tarifnummer 11 vorgesehenen Abgabe von ½ von Hundert des Kaufpreises ein Zuschlag von einhundert vom Hundert erhoben. Nach dem 30. Juni 1914 wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von drei zu drei Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Übersteigt innerhalb des dreijährigen Zeitraums der durch- schnittliche Jahresanteil des Reichs am Ertrage der Zuwachssteuer den Betrag von fünfundzwanzig Millionen Mark, so ist der Steuersatz in Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung fol- enden Rechnungsjahrs für die folgenden drei Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend herabzusetzen. Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Abgabe nach § 89 Anwendung. Insoweit die Abgabe für eine Zeit bezahlt ist, für welche die Herabsetzung eintritt, ist vom Reiche entsprechender Rückersatz zu leisten. « §70. Die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des Reichs- stempelgesetzes wird dahin abgeändert: Befreit sind auf Antrag: 1. Grundstücksübertragungen der in a und d dieser Tarifnummer bezeich- neten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstucken 20 000 Mark, bei unbebauten Grundstücken 5 000 Mark nicht über- schreitet. Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräußerer durch verschiedene Rechtsvorgänge mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile, so sind die Ubertragungen steuerpflichtig, wenn der Wert zusammen die angegebenen Beträge übersteigt, und die Umstände ergeben, daß der