— — Reichs Gesetzbblatt Jahrgang 1911. Nr. 9. Inhalt- Bekanntmachung betreffend Änderung des- Militärtarifs Für Eisenbahnzüge. S. 91. — Be. kanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 82. (Nr. 3851.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 26. Februar 1911. Auf  Grund des § 29 (2. Absatz des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, geändert: Abschnitt I. 1. In Tarifnummer 2b) und 5 wird die Dienstbezeichnung „Büchsen- macher“ gestrichen. 2. Der Absatz a) der Hiffer (13) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält folgende neue Fassung: a) Militärmusiker, Waffenmeister-Unteroffiziere, Regiments- und Bataillonsschneider sowie Waffenmeister und Regimentssattler bei Reisen zu Erwerbszwecken,“ 3. Hinter Tarifnummer 7 wird folgende neue Tarifnummer 7a ein- geschaltet: "7a für ein Abteil III. Klasse zur Beförderung eines Kranken mit Transportbett einschlieslich 1 bis 2 Begleiter 67. Berlin, den 26. Februar 1911. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Reichs- Gesetzbl. 1911. 13 Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1911.