— 62 — (Nr. 3852.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Vom l. März 1911. Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: „In der Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — An- lage A der Verordnung vom 3. Februar 1910 — werden im Abschnitt IV. unter Nr. 2 die Sätze 2, 3 wie folgt, geändert: Einfache Hebellenkvorrichtungen (auch Zahnstangenlenker und unmittelbar an einer Lenkspindel befestigte Hebel) sind bei dreirädrigen Fahrzeugen mit einem vorderen Lenkrad bis zu einem Gewichte des betriebsfertigen Wagens von 600 Kilogramm, bei anderen Fahrzeugen bis zu einem Gewichte von 350 Kilogramm zuzulassen. Bei Fahrzeugen mit höheren Gewichten müssen Lenkvorrichtungen mit Zwischenübersetzung (Schnecke, Schraube oder dergleichen) verwendet werden, die keinesfalls erheblich unter der Grenze der Selbsthemmung liegen.“ Berlin, den 1. März 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.