„ — 65 — C. Maßnahmen in besonderen Fällen. Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden bleibt vorbehalten, a) allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen, b) bei starker Häufung der unter A 2 a und B 2 a bezeichneten Erkrankungen für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches zu vereinfachen, besonders an Stelle schriftlicher Mitteilung des einzelnen Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen Austausch der Nachrichten zur bestimmten Stunde am vereinbarten Orte zu gestatten. Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung vom 22. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). Berlin, den 28. Februar 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 3854.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- zeichen auf Ausstellungen in München 1911. Vom 28. Februar 1911. D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für folgende in diesem Jahre in München stattfindende Ausstellungen 1. die Frühjahrs-Blumenausstellung, 2. die Ausstellung „Die Elektrizität im Hause, im Kleingewerbe und in der Landwirtschaft“. Berlin, den 28. Februar 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrag: von Jonquieres.