Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. Nr.  II. Inhalt: Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. z. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 95. (Nr. 3856.) Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patent- amt. Vom 10. März 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph. Die in dem Gesetze, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) vor- gesehene Frist wird bis zum 31. März 1914 erstreckt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1911. (I. S.) Wilhelm. Delbrück. Reichs-Gesebl. 1911. 15 Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1911.