— 109 — innerhalb der normalen Ziffern der Klasse rechtfertigen würden, ihre Gewinnung jedoch infolge anderweiter ungünstiger Beschaffenheit der Lager nur mit einem das normale Maß erheblich übersteigenden Kostenaufwande möglich ist. 5. Innerhalb der vier Klassen sind die Beteiligungen, insbesondere nach Maßgabe der noch bestehenden Unterschiede im Kaligehalte der Salze, ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer Beimengungen, der Ausdehnung und Mächtigkeit der Lagerstätten, ihrer größeren oder geringeren Regelmäßigkeit, ihrer mehr oder weniger günstigen Beschaffenheit hinsichtlich der Vorrichtung, Gewinnung und Förderung sowie der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen zu bemessen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen hat als Grundsatz zu gelten, daß die Beteiligungsziffer nicht über die Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen hinausgehen darf. Jedoch soll, sofern eine Fabrik nicht vorhanden ist, in entsprechender Weise berücksichtigt werden, daß die Beteiligung in Fabrikaten gegen eine solche in anderen Salzen ausgetauscht werden kann. Auch ist einer etwa stattfindenden Verarbeitung von Rohsalzen in einer Sonder- fabrik Rechnung zu tragen. Anderseits muß aber auch eine über die höchste, mit Rücksicht auf die Ausdehnung und Beschaffenheit der Kalisalzlager in Frage kommende Beteiligungsziffer wesentlich hinausgehende Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebsanlagen außer Betracht bleiben, soweit es sich nicht um Reserven handelt, durch die die Betriebssicherheit erheblich erhöht wird. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen ist auch zu prüfen, inwieweit ihre Beschaffenheit einen Einfluß auf die Höhe der Selbstkosten hat. Für Kaliwerke, die nur Salze der Klasse 1 zu liefern vermögen, wird eine Beteiligungsziffer nur insoweit gewährt, als sie die Salze entweder in einer eigenen oder einer mit anderen Werken gemeinsam betriebenen Fabrik oder mit Hilfe einer Sonderfabrik verarbeiten können. 6. Als mehrere Kaliwerke im Sinne des 9 10 des Gesetzes sind benachbarte Kaliwerksanlagen anzusehen, wenn sie mit besonderen Förderschächten ausgerüstet sind, wenn der Abbau und die Förderung innerhalb getrennter, durch senkrechte Ebenen begrenzter Abbaufelder stattfindet und wenn sich die Tagesanlagen jedes Werkes durch eine Umfriedigung abschließen lassen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, sind auch miteinander durchschlägige Schachtanlagen als mehrere Kali- werke zu betrachten. Die im 9 10 Jiffer 2 angegebenen Bedingungen sind hinsichtlich der Ver- sendung der Salze auch als erfüllt anzusehen, wenn eine Schmalspurbahn, eine Drahtseilbahn oder eine andere Transporteinrichtung vorhanden ist, welche die Versendung der gesamten der Beteiligungsziffer entsprechenden Förderung nach einer benachbarten Fabrik= oder Mahlwerksanlage mit ausreichender Leistungs- fähigkeit oder nach einer anderen mit Bahnanschluß und den erforderlichen Betriebseinrichtungen versehenen Schachtanlage ohne übermäßigen Kostenaufwand gestattet. Eine Transportart, bei der Chausseen oder Landstraßen als Transport- bahn benutzt werden, ist als eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Versendungs- einrichtung nicht anzusehen.