Titel. Einnahme. Betrag für das Rechnungs- jahr 1911. Mark. Ubertrag . . .. 86 926 295 Mark, e) für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württembtetererrr 2 764 828 „ — Die Beteiligung der Finanzgemeinschaften an der Til- gungssumme unterliegt der gleichen Berichtigung wie der Ansatz bei Kapitel 72 a Titel 1 der forkdauernden Ausgaben des ordentlichen Etats. Sofern die Tilgung der Reichsschuld durch Anrechnun auf das Anleihesoll erfolgt, hat die Abschreibung für Rech- nung der Gemeinschaft der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern bei der ältesten Schuld dieser Finanzgemein- schaft zu erfolgen. VII. Uberschuk aus den Bünwesen zur Schuldentilgung Etwaige Mehrerträge über das Etatssoll sollen in gleicher Weise verwendet werden. Ein Minderertrag wächst dem Anleihe- soll und der Summe zu, auf wäcche sich die Anleihe- ermächtigung im § 2 des Etatsgesetzes erstreckt. VIII. Aus der Anleihe. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaafsteen Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bahen ... Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württembtrrrgrgrg Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 8 über- tragen sich innerhalb des Kapitels mit den noch offenen Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solcher-= gestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den Betrag der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintreten- den Ersparnisse gekürzt. Summe Kapitel 8 89 691 123 22 000 000 80 735 165 — 1233 152 17 997 993 97 500 006