— 155 — Ausgabe und Einnahme. A. Zu Abschnitt J bis VII. 1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu- führen. B. Zu Abschnitt I bis VI. 1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem ersten Nachtrags-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen. 2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu. 3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen find aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine sonstigen Bezüge erhält. 4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in einem der Bundesstaaten erlangt war. 5. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). Betrag für das Rechnungs- jahr 1911. Mark. 30“