— 156 — Ausgabe und Einnahme. Betrag für das Rechnungs- jahr 1911. Mark. Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete wohnen, gewährt werden: ——. — —-= — — -——. — — — — — — — —— — — ——— — ——ffl — — — In Ostaftita. In Sudwestafrika: In ꝛüderi T d Besoldungsklassen velisen 1n P-dren bubersuch radere San rn bis zu # bis zu wn bie zu bis zu Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 2 bis 6 der Besoldungsordnung I : Zivilverwaltungg .... ½9 200 3 bis 5 der Besoldungsordnung II 120 » soo 1440 960 120 (Militärverwaltung " 7 der Besoldungsordnungen I und II 800 3 560 1080 1f20 840 Ba bis d der Besoldungsordnung 1 H oonn 8 der Besoldungsordnung II . . . . L 400 720 180 720 Se bis 9 der Besoldungsordnung J « « l 9derBesoldungsotdnungIl 320 540 4156 600 480 Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum doppelten Betrage, in Kamerun, Togo und Samog bis zum einund- einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- ständigen Wohnungsgeldes. 6. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Sovweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte In Dares.) In im In kamerun..