— 158 — Ausgabe und Einnahme. sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 10. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 11. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und soweit erforderlich zu Lasten der Mitel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter einem künftig wegfallenden Ansatze der fortdauernden Ausgaben oder unter einem Ansatze der einmaligen Ausgaben vorsieht. Betrag für das Rechnungs- jahr 1911. Mark.