— 170 — E 6 Prozent Dinitrochlorhydrin, von neutralen Salpeterarten (dar- unter höchstens 10 Prozent Kalisalpeter)) auch mit Zusatz von Getreide= oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern und von anderen neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 1. Eingangsbestimmungen. a) In Ziffer 1 werden die Worte „und Grubengas““ gestrichen. b) In Ziffer 4 wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet: Grubengas, 2. Abschniti A. a) wird gefaßt: a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei Azetylenlösungen (Ziffer 2), bei Leuchtgas Ziffer 3 von mehr als 10 Atmosphären Überdruck, bei Grubengas (Ziffer 4) von mehr als 20 Atmosphären Überdruck sowie bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen) usw. wie bisher. 3. Abschnitt E. Abs. (1) « a) In der dritten Zeile werden die Worte und Grubengas“ gestrichen. b) In der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Wasserstoff" eingeschaltet: Grubengas, Nr. III. Brennbare Flüssigkeikten. In den Eingangsbestimmungen, Ziffer 7, werden die Worte Nitrobenzol (vergleiche auch I, la. A. 1. Gruppe b. e)) gestrichen. V. Ätzende Stoffe. Im Abschnitt A. „Verpackung.““ Abs. (4) sowie im Abschnitt B. „Sonstige Vorschriften.““ Abs. (k) b) wird hinter dem Worte „Akkumulatoren“ nachgetragen: und aus Bleikammern Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 5. April 1911. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. sat“““'-““"“8.—