172 Abgeänderte Fassung des Verzeichnisses II Abschnitt 5 der Anlage zu der Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 Reichs-Gesetzbl. S. 568). 5. Lebensmittel zur Krankenpflege). Gegenstand Nenge 1 Bemerkungen a b Sago (Tapioch) .„. . 348g bkge in Büchsen zu ½ kg oder 1 kg einzulöten oder in luft- dicht schließende Flaschen zu füllen. Je trockener die Sub- 1 stanz, je dichter die Ver- « packung, um so größer ist die Haltbarkeit. Hafergrüss 3 » 5 desgleichen. Kondensierte Milch .......... . 3 1 5rP — Ein aus getrocknetem Milch ½ 1 2 nur wo ein gutes Nährmittel eiweis hergestelltes Kranken- dieser Art nicht zu haben nährmittel“). ist, werde es durch Fleisch- extrakt ersetzt. Fleischextrakt“.) .............. ½ v 12 — Bier, pasteurisiertes ......... . 75 Flaschen 150 Flaschengegen Skorbut. DVortwiin .. 9 „" 9 2 — Guter Rotwein . . . . .. . .. .. . .. 9 „ 15 „ — *) Die Bestände an Sago, Hafergrüte, Milch, Krankennährmittel, Fleischextrakt und Bier sind jährlich zu erneuern; auf Reisen in mittlerer Fahrt brauchen Bier, Portwein und Rotwein nicht mitgenommen zu werden. "“*) Die Auswahl bleibt dem Reerder (im Ausland dem Kapitän) überlassen, jedoch hat dieser sich vorher durch Befragen des nach § 15 mit der Prüfung der Ausrüstung betrauten Arztes (im Ausland eines vom Konsul zu bezeichnenden Arztes) darüber zu vergewissern, daß der Verwendung des Präparats in der Krankenpflege keine Bedenken entgegenstehen.